Warum die ESG Bremen einen Förderverein braucht
Informationen zum NKOONI-Kaffee
Hallo!
Wie Du vielleicht schon gehört oder gelesen hast, muss die Bremische Evangelische Kirche (BEK) sparen. Rund 25% der Kosten soll jede Gemeinde und jedes Amt einsparen; spätestens 2009 wird es ernst. Dann müssen alle das Sparziel erreicht haben. Auch die ESG ist von dieser Herausforderung betroffen - und damit stehen auch wenigstens 25% des allmonatlichen ESG-Programms auf dem Spiel!
In der ESG können Studierende verschiedener Kulturen unabhängig von ihrem religiösen Hintergrund zueinander finden und gemeinsam Projekte und Ideen verwirklichen, zum Beispiel zur Unterstützung der Bildung oder der Versorgung in ihren Heimatländern - oder zur Organisation schneller, unbürokratischer Hilfe in Notstandssituationen.
In der ESG finden aber auch viele Studierende einfach ein "Zuhause", das ihnen in Zeiten der Vereinzelung Rückhalt gibt, und wo sie immer jemanden finden können, der ihnen mit Rat und Tat zur Seite steht. Dort können sie tanzen und feiern, Fragen des Glaubens und des Lebens andenken, sowohl auf evangelische Weise als auch auf interreligiöse. Sie können Standpunkte finden zu gesellschafts- und hochschulpolitischen aktuellen Themen und zu wissenschaftlichen Fragestellungen durch interdisziplinäre Gespräche und Seminare. Außerdem ist die ESG auch ein Treffpunkt für kulturelle / bürgernahe / studentische Initiativen geworden. Das alles ist uns wichtig.
Darum haben wir einen Förderverein gegründet.
Die Idee ist einfach: Wir sammeln Spenden und versuchen, möglichst viele Menschen, die etwas für die ESG empfinden, als Mitglieder für unseren Verein zu gewinnen. Denn wenn wir viele sind, braucht jede/r Einzelne nur noch wenig zu spenden. Ein Beispiel: Wenn wir nur 147 Menschen fänden, die im Monat 10 Euro spenden, könnten wir den Betrieb in vollem Umfang aufrecht erhalten - es bedarf gar nicht so viel, um hier Gutes zu bewirken.
Darum bitten wir Euch, die Studierenden und alle anderen Freunde der ESG, die ESG zu fördern. Ein Blick in das monatliche Veranstaltungsprogramm dürfte genügen: Wenn DU persönlich darin etwas findest, das Dir gefällt, woran Du Spaß hast, dann ist das schon Grund genug, die ESG mit einer klitzekleinen Spende, zum Beispiel nur 2 Euro im Monat, zu unterstützen! Damit trägst Du dazu bei, dass die ESG ihr Programm und ihr Haus weiter anbieten kann! Für weitere Fragen wende Dich einfach an Carina Lütke!
Kontakt
Carina Lütke, Vorsitzende des Vorstands (Mail:
)
Holger Pinnow-Locnikar, Zweiter Vorsitzender (Mail:
)
Benjamin Eckstein, Finanzen (Mail:
)
Satzung des
Förderverein der Evangelischen StudentInnen Gemeinde Bremen e.V.
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1.1 Der Verein führt den Namen „Förderverein der Evangelischen StudentInnen Gemeinde Bremen e.V.“ (im Folgenden Verein genannt)
1.2 Der Verein hat seinen Sitz in Bremen und ist unter der Nr. VR 6446 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bremen eingetragen. Das Geschäftsjahr beginnt mit dem 1. Januar eines Jahres und endet mit dem 31. Dezember.
§2 Zweckbestimmung
Zweck des Vereins ist die Förderung der Arbeit der Evangelischen StudentInnengemeinde Bremen (ESG), einer Einrichtung der Bremischen Evangelischen Kirche. Die Förderung dient ausschließlich der Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke und erfolgt insbesondere durch die Beschaffung von Mitteln.
Ferner verfolgt der Verein selbst ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit.
§3 Gemeinnützigkeit
3.1 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.2 Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3.3 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§4 Mitglieder
4.1 Mitglied kann jede volljährige natürliche und jede juristische Person werden.
4.2 Der Verein besteht aus aktiven und Fördermitgliedern (ordentliche Mitglieder) sowie aus Ehrenmitgliedern.
4.3 Aktive Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder; Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen.
Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein oder die ESG Bremen verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.
4.4 Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit; sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.
§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
5.1 Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.
5.2 In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
5.3 Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.
§6 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
6.1 Die Mitgliedschaft muss schriftlich gegenüber dem Vorstand beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem/der Antragssteller/in mitzuteilen.
6.2 Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitgliedes oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
6.3 Die freiwillige Beendigung muss schriftlich zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
6.4 Der Ausschluss eines Mitgliedes mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann vom Vorstand dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Ziele und Interessen des Vereins verstoßen hat oder trotz Mahnung und Fristsetzung mit dem Beitrag für sechs Monate im Rückstand bleibt.
6.5 Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung mit einer zweiwöchigen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Widerspruch eingelegt werden, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur auf den Ausschluss folgenden Mitgliederversammlung ruhen die weiteren Rechte und Pflichten des Mitgliedes.
6.6 Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
§7 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Über die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit entscheidet die Mitgliederversammlung.
§8 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand.
Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Organe oder Gremien beschließen.
§9 Mitgliederversammlung
9.1 Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
Der Mitgliederversammlung gehören alle Mitglieder des Vereins mit je einer Stimme an.
9.2 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich in der Vorlesungszeit der Universität Bremen und der Hochschule Bremen statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe einer Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Die Einladung kann auch per e-Mail erfolgen, wenn das Mitglied dem ausdrücklich zustimmt. Bei Einladung per e-Mail gilt das Absenddatum. Die Mitglieder tragen selbst Sorge für die Aktualität ihrer Adressdaten. Das Einladungsschreiben gilt als zugestellt, wenn es an die letzte dem Verein vom Mitglied schriftlich bekannt gegebene Post- oder e-Mailadresse gerichtet ist.
9.3 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Auf schriftliches Verlangen von mindestens zehn Prozent aller Mitglieder hat der Vorstand binnen sechs Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Dem Antrag der Mitglieder muss der gewünschte Tagesordnungspunkt zu entnehmen sein.
9.4 Der/die Vorsitzende oder sein/ihre Stellvertreter/in leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des/der Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung eine/n andere/n Versammlungsleiter/in bestimmen.
§10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
10.1 Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Entgegennahme der Jahresberichte
- Rechnungslegung für das abgelaufene Geschäftsjahr
- Entlastung des Vorstands
- (im Wahljahr) Wahl des Vorstandes unter Maßgabe von §12
- Entscheidungen über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins
- Wahl der Kassenprüfer/innen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen.
10.2 Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der Mitglieder den Vorstand.
10.3 Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:
- Bericht der Vorstands,
- Bericht des Kassenprüfers bzw. der Kassenprüferin,
- Entlastung des Vorstands,
- Wahl des Vorstands,
- Wahl von zwei Kassenprüfer/inne/n,
- Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsvorschlags für das laufende Geschäftsjahr,
- Festsetzung der Beiträge/ Umlagen für das laufende Geschäftsjahr bzw. zur Verabschiedung von Beitragsordnungen,
- Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
§11 Stimmrecht/Beschlussfähigkeit
11.1 Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
11.2 Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Handaufheben mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
11.3 Zu Satzungsänderungen und zu Beschlüssen über die Auflösung des Vereins sind abweichend von §11.2 dreiviertel der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen erforderlich. Schriftliche Voten von nichtanwesenden Vereinsmitgliedern sind möglich.
§12 Vorstand
12.1 Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Personen, die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt werden. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zu dem Amtsantritt ihrer Nachfolger/innen im Amt.
12.2 Dem Vorstand soll wenigstens ein Mitglied der Mitarbeiterkonferenz der ESG Bremen angehören.
12.3 Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und ist berechtigt, für einzelne Arbeitsbereiche des Vereins Vollmachten zu erteilen.
12.4 Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder, darunter der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende vertreten.
12.5 Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n, eine/n Stellvertretende/n Vorsitzende/n und eine/n Dritte/n Vorsitzende/n, der/die zugleich Kassenwart/in ist. Weitere Vorstandsmitglieder werden ggf. als Erste und Zweite Beisitzer gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
12.6 Der Vorstand trifft auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes nach Absprache mit den anderen Vorstandsmitgliedern zusammen.
12.7 Der Vorstand ist, wenn er aus drei Mitgliedern besteht, bei Anwesenheit von zwei Mitgliedern beschlussfähig. Besteht der Vorstand aus vier oder fünf Mitgliedern, ist er bei Anwesenheit von drei Mitgliedern beschlussfähig. Er fasst Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklärt haben. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.
12.8 Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
§13 Protokolle
Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung werden schriftlich protokolliert und stehen den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung. Die Protokolle sind von dem Protokollanten bzw. der Protokollantin und einem Vorstandmitglied zu unterzeichen.
§14 Vereinsfinanzierung
14.1 Die erforderlichen Geld- und Sachmittel des Vereins werden insbesondere beschafft durch:
-Mitgliedsbeiträge
-Spenden
-Zuschüsse des Landes, der Kommunen und anderer öffentlicher Stellen,
-Zuwendungen der Kirche oder kirchlicher Gemeinden
-Benefizveranstaltungen
-Karitative Verkaufsveranstaltungen
§15 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins nach Abzug der Verbindlichkeiten der Bremischen Evangelischen Kirche zu, die es ausschließlich und unmittelbar für kirchliche Zwecke, insbesondere für die Zwecke der kirchlichen StudentInnen-Arbeit zu verwenden hat.
§16 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Downloads
Satzung MitgliedsantragLetztes Update: 10/03/2010 um 09:10




